Freie Turnerschaft Würzburg-Heidingsfeld e.V.

Satzung

Stand: 20.10.2006

 

Inhalt

§ 1 Vereinsname, Sitz, Verbandsmitgliedschaft, Geschäftsjahr

§ 2 Vereinszweck, Aufgaben

§ 3 Mitgliedschaft

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

§ 6 Vereinsorgane

§ 7 Vereinsvorstand

§ 8 Vereinsausschuss

§ 9 Mitgliederversammlung

§ 10 Abteilungen

§ 11 Einnahmen, Vereinsvermögen, Verwaltungsausgaben

§ 12 Beitragszahlung

§ 13 Ordnungen

§ 14 Vereinsauflösung

 

 § 1 Vereinsname, Sitzung, Verbandsmitgliedschaft, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen

Freie Turnerschaft Würzburg-Heidingsfeld e. V. –

im folgenden FTH oder Verein genannt.

Die FTH hat ihren Sitz in Würzburg und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Würzburg eingetragen.

Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landessportverbandes e.V. und erkennt dessen Satzung an.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Vereinszweck, Aufgaben

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports; im einzelnen durch:

Ø  Abhaltung von geordneten Turn-, Sport und Spielübungen,

Ø  Instandhaltung der Sportanlage und des Vereinsheimes sowie der Turn- und Sportgeräte

Ø  Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen Veranstaltungen,

Ø  Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied kann jeder werden, der seine Aufnahme schriftlich bei der Vorstandschaft beantragt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag auf, so steht dem Betroffenen die Berufung an den Vereinsausschuss zu. Dieser entscheidet endgültig.

 

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder können unter Beachtung der jeweiligen Ordnungen und Regelungen die Einrichtungen des Vereins in Anspruch nehmen und an den Veranstaltungen teilnehmen.

Die Mitglieder haben im Rahmen der Bestimmungen des BLSV Anspruch auf Versicherungsschutz.

Mitglieder können für langjährige Vereinszugehörigkeit geehrt werden. Nähere Bestimmungen über Ehrungen werden durch die Ehrenordnung getroffen.

Die Mitglieder haben sich so zu verhalten, dass der Zweck, das Interesse und das Ansehen des Vereins nicht gefährdet werden. Sie haben die Satzung und die Ordnungen des Vereins zu beachten und den Anordnungen und Beschlüssen durch die Vorstandschaft Folge zu leisten.

Die Mitglieder sind verpflichtet, die festgesetzten Vereinsbeiträge zu erbringen.

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft in der FTH endet durch:

Ø  Tod des Mitglieds,

Ø   Austritt (siehe Absatz 2),

Ø  Ausschluss (siehe Absatz 3).

Der schriftlich dem Verein zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres möglich.

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es

Ø  den Bestimmungen der Satzung nicht Folge leistet,

Ø  Veruntreuungen, Fälschungen oder Verbrechen begangen hat, denen eine gemeine Gesinnung zugrunde liegt,

Ø  Handlungen begeht oder begangen hat, die die Interessen oder das Ansehen der FTH schädigen oder ihren Grundsätzen zuwiderlaufen,

Ø  seiner Beitragspflicht während eines Jahres trotz schriftlicher Mahnung nicht nachkommt.

Über den Ausschluss entscheidet mit 2/3 Mehrheit der Vereinsausschuss. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Beschluss des Vereinsausschusses ist innerhalb von vier Wochen nach seiner Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet alsdann mit 2/3 Mehrheit auf ihrer ordentlichen Versammlung, sofern vorher keine außerordentliche Mitgliederversammlung stattfindet.

Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vereinsausschuss seinen Beschluss schon vor Rechtswirksamkeit für vorläufig vollziehbar erklären.

Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitglieds ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluss entschieden hat.

 

§ 6 Vereinsorgane

Die Vereinsorgane sind:

a) der Vorstand

b) der Vereinsausschuss

c) die Mitgliederversammlung

 

§ 7 Vereinsvorstand

Der Vorstand besteht aus dem

1. Vorsitzenden,

2. Vorsitzenden

3. Vorsitzenden, der zugleich das Amt des Schatzmeisters innehat.

 Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein allein, der 2. und 3. Vorsitzende vertreten ihn gemeinsam, gerichtlich und außer-gerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Im Innenverhältnis zum Verein gilt, dass der 2. und 3. Vorsitzende zur Vertretung des 1. Vorsitzenden nur im Falle dessen Verhinderung berechtigt sind.

Der Vorstand wird jeweils auf die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom Vereinsausschuss innerhalb von 21 Tagen ein neues Vorstandsmitglied für die Restzeit hineinzuwählen.

Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

Er führt die einfachen Geschäfte der laufenden Verwaltung selbständig. Er darf im Einzelfall, ohne vorherigen Beschluss der anderen Vereinsorgane, Geschäfte bis zum Betrage von 2.500 € - ausgenommen Grundstücksgeschäfte jeglicher Art sowie Auf-nahmen von Belastungen – abwickeln. Im übrigen bedarf der Vorstand der vorherigen Zustimmung des Vereinsausschusses oder, wenn dieser eine Entscheidung ablehnt, der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung.

Eine Vorstandssitzung kann von jedem Vorstandsmitglied einberufen werden. Einer vorherigen Mitteilung des Beschlussgegenstandes bedarf es nicht.

 

§ 8 Vereinsausschuss

Der Vereinsausschuss besteht aus

a) den Vorstandsmitgliedern und

b) den Beiträten.

 Die Aufgaben des Vereinsausschusses liegen in der ständigen Mitwirkung bei der Führung der Geschäfte durch den Vorstand. Dem Vereinsausschuss stehen insbesondere die Rechte nach § 3 und 5 dieser Satzung zu.

Dem Vereinsausschuss können durch die Mitgliederversammlung weitergehende Aufgaben zugewiesen werden. Im übrigen nimmt er die Aufgaben wahr, für die kein übriges Vereinsorgan ausdrücklich bestimmt ist.

Der Vereinsausschuss tritt in der Regel einmal im Monat zusammen, oder wenn 1/3 seiner Mitglieder dies beantragen. Die Mitglieder des Vereinsausschusses können zur Vorstandssitzung geladen werden. Ein Stimmrecht steht ihnen nicht zu.

Dem Vereinsausschuss müssen als Beiräte angehören:

Ø  ein Vertreter der Sportgruppen

Ø  der Stellvertreter des Schatzmeisters,

Ø  der Schriftführer und sein Stellvertreter,

Ø  der Vergnügungswart und sein Stellvertreter,

Ø  drei weitere Beisitzer.

Über die Sitzung ist eine Niederschrift aufzunehmen und vom Sitzungsleiter sowie einem Schriftführer zu unterzeichnen.

Die Beiräte werden auf die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt.

 

§ 9 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt.

Wahlberechtigt und wählbar sind alle Mitglieder, die am Tage der Versammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Die Versammlung beschließt über den Vereinsbeitrag, die Entlastung des Vorstandes, die Wahl des Vorstandes, die Entlastung und Wahl der Vereinsausschussbeiräte, über Satzungsänderungen sowie alle Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung sind.

Die Mitgliederversammlung bestimmt jeweils für zwei Jahre einen dreiköpfigen Prüfungsausschuss, der die Kassenprüfung über-nimmt und der Versammlung Bericht erstattet.

Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt schriftlich durch den Vorstand.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit, soweit die Satzung oder das Gesetz nichts anderes bestimmen.

Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter und einem Mitglied des Vereinsausschusses zu unterzeichnen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen von 1/5 aller Mitglieder oder auf Beschluss des Vereinsausschusses einzuberufen.

 

§ 10 Abteilungen

Für die im Verein betriebenen Sportarten können Abteilungen mit Genehmigung des Vereinsausschusses gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vereinsausschusses das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein.

Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.

 

§ 11 Einnahmen, Vereinsvermögen, Verwaltungsausgaben

Alle Einnahmen (Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuschüsse und etwaige Gewinne) dürfen nur zur Erreichung des satzungs-gemäßen Zweckes verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Verwaltungs-ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 12 Beitragszahlung

Jedes Mitglied ist zur Zahlung des Beitrages verpflichtet. Über die Höhe und die Fälligkeit dieses Geldbetrages beschließt die ordentliche Mitgliederversammlung.

 

§ 13 Ordnungen

Die Mitgliederversammlung kann eine Finanz-, Ehrengerichts- und eine Jugendordnung mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen.

 

 

 § 14 Vereinsauflösung

Die Vereinsauflösung kann nur in einer eigens zu diesem Zweck mit einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen 4/5 der Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine ¾ Stimmenmehrheit notwendig.

Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das vorhandene Vereinsinventar in Geld umzusetzen haben.

Das nach Auflösung / Aufhebung oder Wegfall seines bisherigen Zweckes verbleibende Vermögen ist der Stadt Würzburg oder bei deren Ablehnung dem BLSV mit der Maßgabe zu überweisen, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden. Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, welche die in § 2 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.

Anmerkung:

Die Ursprungsfassung dieser Satzung wurde bei der außer-ordentlichen Mitgliederversammlung am 14.10.1984 einstimmig beschlossen.

Die Änderungen in § 7 Abs. 5 Satz 2 und § 8 Abs. 5 wurden bei der ordentlichen Mitgliederversammlung am 31.03.2006 beschlossen und vom Amtsgericht Würzburg – Registergericht – unter der Geschäftsnummer VR 145 (Fall 4) am 20.10.2006 ein-getragen.